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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Handwerk

"Uhren Heinrichsmeier" im Folgenden: Auftragnehmer
"Kunde" im Folgenden: Kunde oder Auftraggeber

I. Geltungsbereich

Reparaturaufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform

II. Vertragsschluss

Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag gesendeten Geräte werden auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von Ziffer VI (nicht durchführbare Reparatur) als Einzelleistung behoben. Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung die den Erhalt des Gerätes bestätigt. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Im Bereich der Uhrenreparatur erbringt der Auftragnehmer Arbeiten als Dienstleister. Maßgabe und Umfang der Leistung ist, wie er vom Kunden im Auftrag beschrieben und vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Wurde bei Erteilung des Auftrages vom Kunden nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile hingewiesen oder die Behebung bestimmter Mängel benannt, so setzt sich der Auftragnehmer mit dem Kunden in Verbindung um den Reparaturumfang zu klären. Der Auftragnehmer wird nur die in Auftrag gegeben konkreten Leistungen ausführen, nicht aber die Funktionstüchtigkeit im Sinne herstellen, wenn der Kunde den Auftrag im vorbeschriebenen Sinne beschränkt hat. In diesen Fällen ist es möglich, dass trotz ordnungsgemäß ausgeführter Reparatur die Uhr schwerwiegende Funktionsstörungen aufweist. Kann die Reparatur zu den vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werden, weil der Kunde ein Kostenlimit gesetzt hat, wird die Reparaturmaßnahme erst dann weiter geführt, wenn der Kunde bei Feststellung sein Einverständnis zur Durchführung der erforderlichen Arbeit zum bekannt gegebenen höheren Reparaturpreis gibt. Wird die Zustimmung vom Kunden zur vollständigen Reparatur zum höheren Reparaturpreis verweigert, erhält der Kunde die Uhr in dem momentan befindlichen Zustand zurück, indem sich die Uhrenreparatur zum Benachrichtigungszeitpunkt befindet. Bei Durchführung der Dienstleistung wird die geforderte Sorgfalt und die entsprechende Qualität von Auftragnehmer gewährleistet. 

III. Preise und Zahlung 

Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand in der Regel zu einem Festpreis. Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach Aufwand durchzuführen. Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers muss schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.  Die Zahlung ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger – vom Auftragnehmer bestrittener – Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Bei gewünschtem Auftrag erstellt der Auftragnehmer eine Fehler- und Preisermittlung. Sollte der vom Kunden festgesetzte Reparaturpreis überschritten werden, wird der Reparaturpreis neu ermittelt der zur Fertigstellung der Dienstleistung benötigt wird. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt. Der neue Reparaturpreis ist bei Zustimmung des Kunden bindend. Die Zustimmung des Kunden ist nicht notwendig, wenn die Netto-Gesamtkosten das vom Kunden gesetzte Preislimit nicht mehr als um 10% erhöhen. Zur Feststellung des Kostenvoranschlages sind vereinzelt Eingriffe in die Uhr notwendig, Sollte der Kunde nach Erstellung des Kostenvoranschlages, den Auftrag zur Reparatur nicht erteilen so kann es vorkommen das die daraus resultierenden Folgen sich nicht mehr beheben lassen. Die Zurücksetzung in den Anfangszustand erfolgt nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich gegen Kostenerstattung wünscht. Die Uhr gilt als fehlerfrei wenn Sie unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen getestet wurde und einwandfrei arbeitet. Bei erfolgter Fertigstellung hat der Auftragnehmer den Auftrag ausgeführt, in solchen Fällen wird die Bezahlung der Reparaturkosten durch den Kunden getragen.

IV. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der Reparaturfestpreis bzw. der voraussichtliche Reparaturpreis per Auftragsbestätigung angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur innerhalb dieser Kostengrenzen nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

V. Gewährleistung 

Mängel der reparierten Sache werden vom Auftragnehmer innerhalb von einem Jahr ab Lieferung/Abnahme der Reparatur nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber behoben. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Haftung durch den Auftragnehmer besteht ebenfalls nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich vom Auftraggeber bereitgestellter Teile.  Nach Abnahme einer Reparatur haftet der Auftragnehmer nur für Mängel der durchgeführten Arbeiten. Dies geschieht durch kostenfreie Nachbesserung. Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand finden ausschließlich im Hause des Auftragnehmers statt. Zu diesem Zweck schickt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand an den Auftragnehmer. Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den Auftraggeber zu versenden. Im Gewährleistungsfall hat der Auftragnehmer bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuches das Recht zur wiederholten Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten Mangel innerhalb einer Woche schriftlich bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, besteht – soweit der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des BGB ist – nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln nicht spätestens einer Wochen nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist. Die Frist für die Gewährleistung wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung ermöglicht wurde, wenn sie vom Auftragnehmer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand entstanden sind, ist grundsätzlich und umfassend ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder eines der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden oder Verluste nur insoweit ihn ein Verschulden trifft. Im Falle einer Beschädigung durch den Auftragnehmer ist dieser zur kostenlosen Instandsetzung für den Kunden verpflichtet, aber auch nur alleine berechtigt. Übersteigt der Aufwand den Zeitwert oder ist eine Instandsetzung unmöglich, kann der Auftragnehmer stattdessen durch Zahlung des Zeitwertes oder Beistellung eines vergleichbaren Gegenstandes die Ansprüche des Kunden erfüllen. Gleiches gilt bei Verlust. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für Liebhaberwerte. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung bei Teilreparaturen, bei Plagiaten/Markenfälschungen egal welcher Hersteller/Marke und bei Uhrenmarken die nicht mindestens bei 5 Uhrenfachgeschäften zum Sortiment gehören.

VI. Nicht durchführbare Reparatur

Der Reparaturgegenstand braucht nur dann, wenn der Auftraggeber den ausdrücklichen Wunsch äußert, gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt. Der Auftraggeber kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch den Auftragnehmer gegen Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
- eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist

VII. Transport und Versicherung 

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur den Reparaturgegenstand beim Auftragnehmer abzuholen. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

Stand: 2014-04-09